Hallo Forum,
in den Erläuterungen zu Punkt 3.1 Industriebaurichtlinie ist im vorletzten Absatz die Aussage zu finden:
"Zu Industriebauten gehören in der Regel auch Räume wie Labore, Sozialräume, Umkleideräume, Räume für Büro- und Verwaltungszwecke, ..... deren zulässigen Flächenanteile im Verhältnis zum Industriebau im Einzelfall festzulegen sind".
Frage 1:
Wonach bemesst Ihr den "zulässigen Flächenanteil"?
Hat jemand für sich Kriterien festgelegt, nach welchen er diese Einzelfallentscheidung trifft?
Konkretes Beispiel:
Ein Gewerbeobjekt soll einen ca. 320m² großen Lager- und Werkstattteil erhalten. Daran angebaut einen Bürokomplex von ca. 215m². Die Halle hat die doppelte Höhe des Büroanbaus. An einer Seite ist auf der Hälfte des Büroanbaus entlang der Lagerhalle ein Raum auf dem Bürotrakt vorgesehen. Dieser Raum wird über eine Treppe von der Halle aus erschlossen. Der Raum hat Fenster zur verbleibenden Dachfläche des Büroanbaus.
1. Variante
Ich betrachte den Bürotrakt nach BauO NRW und den Hallenteil nach IndBauRl
Dann müsste nach einer Aussage von Herrn Rübel bei einem Seminar zur neuen IndBauRl zwischen den Büroteil und die Halle eine Brandwand gebaut werden (mit allen Konsequenzen wie T90 Türen, Übereckführung etc.).
2. Variante
Das Gesamtgebäude wird nach IndBauRl betrachtet.
Dann bräuchte ich gar keine Abtrennung zwischen beiden Komplexen.
Wenn das der Ansatz wäre, müsste noch geklärt werden ob durch den einen Raum auf dem Bürodach ein zweigeschossiger IndBau entsteht oder es sich dabei um einen "in der Höhe versetzten Raum" nach Punkt 3.7 handeln könnte, oder dieser als Einbau bewertet werden kann und somit an diesen auch keine Anforderungen gestellt werden.
Es sind bestimmt auch noch andere Ansätze möglich, mir geht es im zweiten Teil der Frage hauptsächlich darum ob durch den einen Raum auf dem Bürodach ein zweigeschossiger IndBau entsteht oder dieser Raum als Einbau ohne Anforderungen
bewertet werden kann.
MfG
Ralph Doberschütz